AGBs

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Cform CAD Training und Consulting / Thomas Gruber (im Folgenden kurz Cform genannt) Stand 2014
A. Allgemeine Regeln:
§ 1 Vertragsinhalt
1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Cform. Sie gelten auch für zukünftige geschäftliche Kontakte, sobald die allgemeinen Vertragsbedingungen einmal zwischen den Parteien Grundlage einer Vereinbarung waren. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von Cform, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Cform ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Die Darstellung von Beschaffenheitsmerkmalen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine garantierten Eigenschaftszusagen. Die Zusage von Eigenschaften und einer damit verbundenen Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Cform.
3. Angebote von Cform sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Cform kann daher ohne Angabe von Gründen bis zur Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung vom Vertrag zurücktreten. Angebote des Auftraggebers sind für diesen vier Wochen verbind-lich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Cform oder dadurch zustande, dass Cform den Auftrag ausführt. Ein solcher Auftrag liegt auch bei einem mündlichen Dienstleistungsabruf oder sonstigen Auffor-derungen zu Leistungen vor.
4. Cform kann Subunternehmen mit der Durchführung der Leistungen beauftragen.
5. Für die Lieferung von Software und Hardware gelten vertragliche und gesetzliche Bestimmungen in folgender Reihenfolge:
1. Vertragsbestimmungen laut schriftlicher Auftragsbestätigung.
2. Allgemeine Vertragsbedingungen von Cform.
3. Gesetzliche Bestimmungen des ABGB und UGB. Die Einhaltung von Normen bedarf der ausdrückli-chen schriftlichen Bestätigung und Anführung der zutreffenden Norm.
Für Dienstleistungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des ABGB.
§ 2 Auswahl der Produkte und Vorgabe
1. Der Auftraggeber bestätigt, vor Abschluss des Vertrages über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Soft-ware informiert worden zu sein. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Auftraggebers, dass er überprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, sich bei allfälligen Zweifeln vor Vertragsabschluss sachkundig beraten zu lassen. Cform übernimmt derartige Beratungsleistungen nur nach ausdrücklichem Auftrag und gegen gesonderte Vergü-tung.
2. Anforderungen des Auftraggebers an die Leistungen von Cform gibt der Auftraggeber schriftlich vor, zum Bei-spiel in Form einer Anforderungsbeschreibung oder eines Pflichtenheftes. Die Umsetzung der Anforderungen muss schriftlich vertraglich vereinbart sein. Soweit das Pflichtenheft unerfüllbare Forderungen enthält, gelten nur jene, die technisch erfüllbar sind.
3. Soweit die Beschreibung der Anforderungen an die Lieferungen und Leistungen von Cform vom Auftraggeber nicht selbstständig durchgeführt werden kann, insbesondere im Rahmen der Pflichtenhefterstellung für die Erstel-lung oder Anpassung von Software, unterstützt Cform den Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung. Die ge-meinsam erarbeitete Anforderungsbeschreibung (Pflichtenheft) gilt spätestens 14 Tage nach der Fertigstellung und Vorlage von Cform vom Auftraggeber als genehmigt, wenn er nicht schriftlich in nachvollziehbarer Weise Mängel, Lücken oder Widersprüche rügt. Die Anforderungsbeschreibung bildet die verbindliche Grundlage für die weitere Zusammenarbeit.
§ 3 Leistungsumfang
1. Maßgebend für den Umfang und die Beschaffung der Lieferung und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbe-stätigung von Cform oder der Vertrag sowie allenfalls vom Auftraggeber beauftragt, die genehmigte Anforde-rungsbeschreibung. Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn Cform diese als verbindlich schriftlich bestätigt hat.
2. Software, auch wenn sie für den Auftraggeber entwickelt wurde, überlässt Cform in Form des Maschinen-codes. Ein Benutzerhandbuch, das auch im Programm enthalten sein kann, erhält der Auftraggeber für die Stan-dardsoftware. Für die Individualsoftware sowie für Softwareanpassungen erhält er ein Benutzerhandbuch dann, wenn dies vertraglich schriftlich vereinbart war.
3. Das Softwareprogramm sowie alle dazugehörigen Unterlagen (z.B. Benutzerhandbuch, Installationsanweisun-gen etc.) werden in deutscher Sprache geliefert, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart war.
4. Änderungen und Ergänzungen können vom Auftraggeber schriftlich angefordert werden. Cform behält sich vor, derartige Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, wenn ihr die Ausführung im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist oder wenn die Änderungen oder Ergänzungen auch durchführbar sind. Eine Re-duzierung der Leistung kann der Auftraggeber nach Vorliegen der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht verlan-gen.
5. Soweit die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (insbesondere Vergütung, Termine, Leistungsgegenstand) hat, werden die Vertragsparteien eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelung vornehmen. Hierfür übergibt Cform dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ein Angebot über die durch den Änderungswunsch verursachten zusätzlichen Kosten und die notwendigen Änderungen des Zeitplans. Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen gültigen Preisliste von Cform. Wenn sich der Auftraggeber zu dieser Aufstellung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Überlassung schriftlich äußert oder wenn sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 4 Wochen ab der Überlassung dieses Anbotes über eine Vertragsanpassung einigen, führt Cform den Vertrag ohne Berücksichtigung des Änderungs-wunsches aus.
6. Cform wird die Leistungen mit solchen technischen Hilfsmitteln erbringen, die Cform für erforderlich oder zweckmäßig hält und die Cform zur Verfügung stehen.

§ 4 Urheberrecht und Rechtseinräumung
1. Die von Cform gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software und an im Rahmen der Pflege überlassene Software sowie an sonstigen im Rahmen der Ver-tragsanbahnung und Durchführung oder im Rahmen der Schulung von Cform überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich Cform zu. Dies gilt auch, soweit die Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat Cform entsprechende Ver-wertungsrechte.

2. Der Auftraggeber erhält die nicht ausschließlichen Befugnisse, die er benötigt, um die Software in seinem Be-trieb für eigene Zwecke dauernd so zu nutzen, wie dies in den nachfolgenden Regelungen und in den Handbü-chern beschrieben ist. Die Vermietung, die Verleihung, die Verbreitung sowie der Rechenzentrumsbetrieb der Software sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Cform nicht erlaubt.
a) Der Auftraggeber darf die Programme auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der vertraglichen be-stimmten Art und Anzahl von Rechnern laden und an der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Ar-beitsplätzen oder Benutzern (User) nutzen. Er darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Siche-rungskopien der Programme erstellen, die als solche zu kennzeichnen und wenn möglich, mit dem Ur-heberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen sind. Nur zu diesen Zwecken darf der Auf-traggeber die Programme vervielfältigen. Die Handbücher sowie sonstige von Cform überlassenen Un-terlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
b) Der Auftraggeber hat die Software und die Kopien sicher zu verwahren, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Auch über Vertragsende hinaus unterliegen die Software und sämtliche Kopien der Geheimhaltung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet der Cform für die Einhaltung dieser Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht durch seine Mitarbeiter und dienstlich beteiligte Dritte.
3. Der Auftraggeber darf die Software nur als Ganzes und nur mit schriftlicher Erlaubnis von Cform an Dritte wei-tergeben. Die bloße Reduktion von Arbeitsplätzen/Benutzern berechtigt nicht zur Weitergabe der Software hin-sichtlich der nicht mehr genutzten Arbeitsplätze/Benutzer.
4. Wenn der Auftraggeber ein Leasingunternehmen ist und vertraglich vereinbart wurde, dass die Software zum Zwecke des Weitervermietens erworben wurde, wird Cform die Zustimmung zur Vermietung und zu einem Wech-sel des Mieters erteilen, wenn das Leasingunternehmen den jeweiligen Mieter Cform mit Adresse benennt und eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Mieters vorliegt, in der sich der Mieter schriftlich unmittelbar Cform ge-genüber zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungsregeln und im Falle der endgültigen Überlassung der Software an den Mieter auch zur Einhaltung der Weitergaberegeln verpflichtet. Cform kann in diesem Fall die Leistungen und Lieferungen, wenn das Leasingunternehmen nicht bei Vertragsabschluss widerspricht, direkt dem Mieter gegenüber erbringen.

5. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellprogramme und der Entwicklungsdokumenta-tion. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber die Software, bestehend aus dem Maschinenprogramm und einem Exemplar des Bedienerhandbuchs in der bei Auslieferung aktuellen Version.
6. Jede Nutzung der Programme, die über die Regelungen in diesen Vertragsbedingungen und des jeweiligen Vertrages hinausgeht (z.B. höhere Rechnerklassen, höhere Arbeitsplatzzahl/Benutzerzahl) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Cform. Die weitergehende Nutzung stellt Cform gemäß aktueller Preisliste dem Auftraggeber in Rechnung.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung der Leistung mit. Er erteilt Cform rechtzeitig alle für die Vertragsdurch-führung erforderlichen Informationen und gibt alle erforderlichen Erklärungen ohne schuldhaftes Zögern ab. Er hält die ihm von Cform im Rahmen der Leistungserbringung übergebenen Unterlagen auf dem neuesten Stand und archiviert sie. Diese Unterstützung erfolgt kostenlos und im erforderlichen Umfang durch Mitarbeiter, Arbeits-räume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware für die Anlage von Cform kompatible Daten und Telekom-munikationseinrichtungen.
Der Auftraggeber führt vor dem Echtbetrieb auf eigene Kosten ausreichend Softwaretests durch in Form von Datensicherung, Störungsdiagnose und regelmäßiger Überprüfung der Ergebnisse.

Der Auftraggeber führt vor Beginn der Pflegeleistungen und sonstigen zur Leistungserbringung erforderlichen Eingriffen von Cform in die EDV-Anlage eine Datensicherung durch oder stellt auf andere Weise sicher, dass die aktuellen Daten reproduzierbar sind.
§ 6 Leistungszeit, Verzögerung
1. Cform erbringt Leistungen werktags montags bis freitags zu den üblichen Geschäftszeiten in ihren eigenen Räumen oder nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers. Im letzteren Fall sind die Fahrzeiten und die Fahrtkosten vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
2. Cform garantiert beim Support keine Lösungsgarantie und stellt der Support einen eigenen Auftrag unabhän-gig von der Softwarelieferung dar.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt.
§ 7 Zahlung, Preise, Gefahrtragung, Aufrechnung und Abtretung
1. Die Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Im Falle des Verzuges gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 8 % über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Bei Verzug einer Rechnung des Auftraggebers ist Cform berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Leistun-gen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen.
§ 4 Urheberrecht und Rechtseinräumung
1. Die von Cform gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software und an im Rahmen der Pflege überlassene Software sowie an sonstigen im Rahmen der Ver-tragsanbahnung und Durchführung oder im Rahmen der Schulung von Cform überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich Cform zu. Dies gilt auch, soweit die Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat Cform entsprechende Ver-wertungsrechte.
2. Der Auftraggeber erhält die nicht ausschließlichen Befugnisse, die er benötigt, um die Software in seinem Be-trieb für eigene Zwecke dauernd so zu nutzen, wie dies in den nachfolgenden Regelungen und in den Handbü-chern beschrieben ist. Die Vermietung, die Verleihung, die Verbreitung sowie der Rechenzentrumsbetrieb der Software sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Cform nicht erlaubt.
a) Der Auftraggeber darf die Programme auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der vertraglichen be-stimmten Art und Anzahl von Rechnern laden und an der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Ar-beitsplätzen oder Benutzern (User) nutzen. Er darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Siche-rungskopien der Programme erstellen, die als solche zu kennzeichnen und wenn möglich, mit dem Ur-heberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen sind. Nur zu diesen Zwecken darf der Auf-traggeber die Programme vervielfältigen. Die Handbücher sowie sonstige von Cform überlassenen Un-terlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. 
b) Der Auftraggeber hat die Software und die Kopien sicher zu verwahren, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Auch über Vertragsende hinaus unterliegen die Software und sämtliche Kopien der Geheimhaltung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet der Cform für die Einhaltung dieser Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht durch seine Mitarbeiter und dienstlich beteiligte Dritte.
3. Der Auftraggeber darf die Software nur als Ganzes und nur mit schriftlicher Erlaubnis von Cform an Dritte wei-tergeben. Die bloße Reduktion von Arbeitsplätzen/Benutzern berechtigt nicht zur Weitergabe der Software hin-sichtlich der nicht mehr genutzten Arbeitsplätze/Benutzer.
4. Wenn der Auftraggeber ein Leasingunternehmen ist und vertraglich vereinbart wurde, dass die Software zum Zwecke des Weitervermietens erworben wurde, wird Cform die Zustimmung zur Vermietung und zu einem Wech-sel des Mieters erteilen, wenn das Leasingunternehmen den jeweiligen Mieter Cform mit Adresse benennt und eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Mieters vorliegt, in der sich der Mieter schriftlich unmittelbar Cform ge-genüber zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungsregeln und im Falle der endgültigen Überlassung der Software an den Mieter auch zur Einhaltung der Weitergaberegeln verpflichtet. Cform kann in diesem Fall die Leistungen und Lieferungen, wenn das Leasingunternehmen nicht bei Vertragsabschluss widerspricht, direkt dem Mieter gegenüber erbringen.
5. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellprogramme und der Entwicklungsdokumenta-tion. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber die Software, bestehend aus dem Maschinenprogramm und einem Exemplar des Bedienerhandbuchs in der bei Auslieferung aktuellen Version.
6. Jede Nutzung der Programme, die über die Regelungen in diesen Vertragsbedingungen und des jeweiligen Vertrages hinausgeht (z.B. höhere Rechnerklassen, höhere Arbeitsplatzzahl/Benutzerzahl) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Cform. Die weitergehende Nutzung stellt Cform gemäß aktueller Preisliste dem Auftraggeber in Rechnung.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung der Leistung mit. Er erteilt Cform rechtzeitig alle für die Vertragsdurch-führung erforderlichen Informationen und gibt alle erforderlichen Erklärungen ohne schuldhaftes Zögern ab. Er hält die ihm von Cform im Rahmen der Leistungserbringung übergebenen Unterlagen auf dem neuesten Stand und archiviert sie. Diese Unterstützung erfolgt kostenlos und im erforderlichen Umfang durch Mitarbeiter, Arbeits-räume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware für die Anlage von Cform kompatible Daten und Telekom-munikationseinrichtungen.
Der Auftraggeber führt vor dem Echtbetrieb auf eigene Kosten ausreichend Softwaretests durch in Form von Datensicherung, Störungsdiagnose und regelmäßiger Überprüfung der Ergebnisse.
Der Auftraggeber führt vor Beginn der Pflegeleistungen und sonstigen zur Leistungserbringung erforderlichen Eingriffen von Cform in die EDV-Anlage eine Datensicherung durch oder stellt auf andere Weise sicher, dass die aktuellen Daten reproduzierbar sind.
§ 6 Leistungszeit, Verzögerung
1. Cform erbringt Leistungen werktags montags bis freitags zu den üblichen Geschäftszeiten in ihren eigenen Räumen oder nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers. Im letzteren Fall sind die Fahrzeiten und die Fahrtkosten vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
2. Cform garantiert beim Support keine Lösungsgarantie und stellt der Support einen eigenen Auftrag unabhän-gig von der Softwarelieferung dar.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt.
§ 7 Zahlung, Preise, Gefahrtragung, Aufrechnung und Abtretung
1. Die Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Im Falle des Verzuges gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 8 % über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Bei Verzug einer Rechnung des Auftraggebers ist Cform berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Leistun-gen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen.

2. Alle Angebote enthalten Nettobeträge und wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erst bei der Rechnung detailliert hinzugerechnet.
3. Der Auftraggeber kann nur mit von Cform anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrech-nen. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach §§ 1415 und 1416 ABGB verrechnet. Ein Zurückbehal-tungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
4. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Cform an Dritte abtreten.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Cform innerhalb von zwei Arbeitstagen nach den han-delsrechtlichen Vorschriften durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen.
2. Alle Angebote enthalten Nettobeträge und wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erst bei der Rechnung detailliert hinzugerechnet.
3. Der Auftraggeber kann nur mit von Cform anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrech-nen. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach §§ 1415 und 1416 ABGB verrechnet. Ein Zurückbehal-tungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
4. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Cform an Dritte abtreten.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Cform innerhalb von zwei Arbeitstagen nach den han-delsrechtlichen Vorschriften durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen.

2. Cform haftet nicht für eine Inkompatibilität mit anderer Software, die vom Auftraggeber verwendet wird. Wird eine derartige Inkompatibilität festgestellt, so hat der Auftraggeber die Kosten für die Beseitigung der Störung zu tragen.
§ 9 Gewährleistung
1. Cform gewährleistet, dass die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht sowie für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und soweit eine be-stimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach Art der Sache erwarten durfte.
2. Cform haftet nicht für eine Inkompatibilität mit anderer Software, die vom Auftraggeber verwendet wird. Wird eine derartige Inkompatibilität festgestellt, so hat der Auftraggeber die Kosten für die Beseitigung der Störung zu tragen.
§ 9 Gewährleistung
1. Cform gewährleistet, dass die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht sowie für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und soweit eine be-stimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach Art der Sache erwarten durfte.

2. Cform erbringt Gewährleistung durch kostenlose Nacherfüllung. Dienstleistungen können von Cform wieder-holt werden. Die Nacherfüllung im Falle von Hardwaremängeln erfolgt nach Wahl von Cform durch Instandset-zung oder Neulieferung. Komplexe Software vergleichbarer Art kann üblicherweise nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden, es ist daher nicht in jedem Fall eine völlige Beseitigung eines Sachmangels möglich. Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Mangel nicht enthalten hat, sowie Ersatz-hardware sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpas-sungsaufwand führt.2. Cform erbringt Gewährleistung durch kostenlose Nacherfüllung. Dienstleistungen können von Cform wieder-holt werden. Die Nacherfüllung im Falle von Hardwaremängeln erfolgt nach Wahl von Cform durch Instandset-zung oder Neulieferung. Komplexe Software vergleichbarer Art kann üblicherweise nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden, es ist daher nicht in jedem Fall eine völlige Beseitigung eines Sachmangels möglich. 
Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Mangel nicht enthalten hat, sowie Ersatz-hardware sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpas-sungsaufwand führt.Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Mangel nicht enthalten hat, sowie Ersatz-hardware sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpas-sungsaufwand führt.
3. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingren-zung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt Cform im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung gemäß § 5.
4. Die Gewährleistung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Software oder Hardware nicht verändert oder die Software entgegen den vertraglichen Vorgaben nutzt und seine Mitarbeiter im Umgang mit der Software und Hardware geschult sind.
5. Die Gewährleistungszeit dauert zwölf Monate und beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme.
§ 10 Haftung
1. Cform haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Schadenersatz ist begrenzt auf jene Kosten, die unmittelbar für die Behebung des Mangels notwendig sind und die damit verbundenen Kosten für Arbeitsaufwand und Ersatzteile. Ein darüber hinausgehender Vermögensschaden wird nur bei Vorsatz ersetzt, der Einwand eines Mitverschuldens bleibt Cform offen.
2. Ein Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn Cform ihre Verpflichtung nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht ordnungsgemäß liefert.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Cform behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller beste-henden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber hat Cform vom Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten von Cform zu unterrichten.
§ 12 Widerrufsvorbehalt
1. Der Auftraggeber ist bereits vor vollständiger Zahlung zur Nutzung der Software gemäß den vertraglichen Bestimmungen berechtigt.
2. Cform kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbeschränkungen in § 3 nicht einhält oder ge-gen die Geheimhaltungspflicht verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Wider-rufsandrohung nicht sofort unterlässt.
3. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber die Originalsoftware und vorhandenen Kopien her-auszugeben, gespeicherte Programme zu löschen. Er hat Cform gegenüber die vollständige Herausgabe der Löschung schriftlich zu versichern.
4. Cform ist berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges auch vorsorglich eingebaute technische Möglichkeiten zur Beendigung der Nutzung umzusetzen. Daraus entstehende Schäden des Auftraggebers sind in diesem Fall nicht ersatzpflichtig, weil sie allein durch den Auftraggeber verschuldet sind.
§ 13 Vergütung
1. Cform erhält für die Erbringung von Wartungsleistungen die vertraglich vereinbarte Gebühr zuzüglich Umsatz-steuer. Die Wartungsgebühr ist im Voraus zu bezahlen.
2. Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr sowie Pfle-gearbeiten in den Räumen von Cform während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Werden Leistungen außerhalb der vertraglich vereinbarten Leistungszeit erbracht, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten, Fahrtkosten, Spe-sen gesondert zu bezahlen. Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Auftraggebers oder durch nicht von Cform zu vertretende oder sie betreffende Umstände oder Software ent-standen ist, oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, kann Cform diese Mehrleistungen geson-dert in Rechnung stellen.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Alle Änderungen, Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Ein Handelsvertreter von Cform hat keine rechtsgeschäftliche Vollmacht von Cform.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist für den Sitz von Cform zuständige Gericht, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder gleich gestellt ist. Cform ist aber auch berech-tigt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers allgemein zuständig ist.
4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.
2. Alle Angebote enthalten Nettobeträge und wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erst bei der Rechnung detailliert hinzugerechnet.
3. Der Auftraggeber kann nur mit von Cform anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrech-nen. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach §§ 1415 und 1416 ABGB verrechnet. Ein Zurückbehal-tungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
4. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Cform an Dritte abtreten.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Cform innerhalb von zwei Arbeitstagen nach den han-delsrechtlichen Vorschriften durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen.
2. Cform haftet nicht für eine Inkompatibilität mit anderer Software, die vom Auftraggeber verwendet wird. Wird eine derartige Inkompatibilität festgestellt, so hat der Auftraggeber die Kosten für die Beseitigung der Störung zu tragen.
§ 9 Gewährleistung
1. Cform gewährleistet, dass die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht sowie für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und soweit eine be-stimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach Art der Sache erwarten durfte.
2. Cform erbringt Gewährleistung durch kostenlose Nacherfüllung. Dienstleistungen können von Cform wieder-holt werden. Die Nacherfüllung im Falle von Hardwaremängeln erfolgt nach Wahl von Cform durch Instandset-zung oder Neulieferung. Komplexe Software vergleichbarer Art kann üblicherweise nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden, es ist daher nicht in jedem Fall eine völlige Beseitigung eines Sachmangels möglich. Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Mangel nicht enthalten hat, sowie Ersatz-hardware sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpas-sungsaufwand führt.
3. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingren-zung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt Cform im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung gemäß § 5.
4. Die Gewährleistung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Software oder Hardware nicht verändert oder die Software entgegen den vertraglichen Vorgaben nutzt und seine Mitarbeiter im Umgang mit der Software und Hardware geschult sind.
5. Die Gewährleistungszeit dauert zwölf Monate und beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme.
§ 10 Haftung
1. Cform haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Schadenersatz ist begrenzt auf jene Kosten, die unmittelbar für die Behebung des Mangels notwendig sind und die damit verbundenen Kosten für Arbeitsaufwand und Ersatzteile. Ein darüber hinausgehender Vermögensschaden wird nur bei Vorsatz ersetzt, der Einwand eines Mitverschuldens bleibt Cform offen.
2. Ein Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn Cform ihre Verpflichtung nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht ordnungsgemäß liefert.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Cform behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller beste-henden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber hat Cform vom Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten von Cform zu unterrichten.
§ 12 Widerrufsvorbehalt
1. Der Auftraggeber ist bereits vor vollständiger Zahlung zur Nutzung der Software gemäß den vertraglichen Bestimmungen berechtigt.
2. Cform kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbeschränkungen in § 3 nicht einhält oder ge-gen die Geheimhaltungspflicht verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Wider-rufsandrohung nicht sofort unterlässt.
3. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber die Originalsoftware und vorhandenen Kopien her-auszugeben, gespeicherte Programme zu löschen. Er hat Cform gegenüber die vollständige Herausgabe der Löschung schriftlich zu versichern.
4. Cform ist berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges auch vorsorglich eingebaute technische Möglichkeiten zur Beendigung der Nutzung umzusetzen. Daraus entstehende Schäden des Auftraggebers sind in diesem Fall nicht ersatzpflichtig, weil sie allein durch den Auftraggeber verschuldet sind.
§ 13 Vergütung
1. Cform erhält für die Erbringung von Wartungsleistungen die vertraglich vereinbarte Gebühr zuzüglich Umsatz-steuer. Die Wartungsgebühr ist im Voraus zu bezahlen.
2. Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr sowie Pfle-gearbeiten in den Räumen von Cform während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Werden Leistungen außerhalb der vertraglich vereinbarten Leistungszeit erbracht, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten, Fahrtkosten, Spe-sen gesondert zu bezahlen. Stellt sich heraus, dass die Störung durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe des Auftraggebers oder durch nicht von Cform zu vertretende oder sie betreffende Umstände oder Software ent-standen ist, oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, kann Cform diese Mehrleistungen geson-dert in Rechnung stellen.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Alle Änderungen, Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Ein Handelsvertreter von Cform hat keine rechtsgeschäftliche Vollmacht von Cform.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist für den Sitz von Cform zuständige Gericht, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder gleich gestellt ist. Cform ist aber auch berech-tigt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers allgemein zuständig ist.
4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.